Verkehrsrecht

 

 

Vom kleinen Kratzer am Auto bis zum Führerscheinentzug.

 

Die Haftpflichtversicherung Ihres Unfallgegners vertritt nicht Ihre Interessen, sondern will die zu zahlende Entschädigung möglichst niedrig halten.

Deshalb sollten Sie die Regulierung ihres Unfallschadens nicht der gegnerischen Versicherung überlassen, sondern einen Anwalt einschalten.

Auch wenn Sie keine Verkehrsrechtschutzversicherung haben, muss die gegnerische Versicherung Ihre Anwaltskosten tragen, wenn Sie kein Verschulden am Unfall trifft.

 

  • Schadenregulierung bei Verkehrsunfällen
     
  • Bußgeldsachen (Geschwindigkeits-, Rotlichtverstösse mit/ohne Fahrverbot...)
     
  • Verkehrsstrafsachen (Trunkenheit, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Nötigung, Beleidigung...)
     
  • Führerscheinsachen, Fahrerlaubnisentzug, Fahrverbot, Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
     
  • Probleme mit Drogen und Alkohol im Straßenverkehr
     
  • Tipps zum Punkteabbau im Fahrerlaubnisregister und
    zur Vorbereitung auf das MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung)


In Straf- und Bußgeldsachen sollten Sie nicht abwarten bis Sie die Anklage, den Strafbefehl, Bußgeldbescheid oder die Ladung des Gerichts zur Hauptverhandlung vorliegen haben.
Durch  frühzeitiges Tätigwerden kann in vielen Fällen eine Verfahrenseinstellung bzw. der Erlass eines günstigeren Bußgeldbescheids oder Strafbefehls erreicht und so ein gerichtliches Verfahren vermieden werden.

 

Ich vertrete Ihre Interessen bundesweit bei allen Bußgeldstellen, Staatsanwaltschaften sowie Amts-, Land- und Oberlandesgerichten.
 

Ich freue mich über Ihre Anfrage.

Zur einfachen und schnellen Kontaktaufnahme senden Sie bitte eine

E-Mail an info@rechtsanwalt-schadt.com und schildern Sie Ihr Anliegen.

 

 

Rechtsprechung

 

MPU unter 1,6 Promille und ohne Ausfallerscheinungen

Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auch bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt und einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr und ohne alkoholbedingten Ausfallerscheinungen verlangen.

BVerwG, Urteil vom 17.03.2021, Az. 3 C 3.20

 

Bußgeld bei Nutzung eines zwischen Ohr und Schulter eingeklemmten Mobiltelefons

Die Nutzung eines zwischen Ohr und Schulter eingeklemmten Mobiltelefons während der Fahrt ist kein "Halten" im Sinne der Verordnung und deshalb eine bußgeldbewehrte Nutzung gemäß § 23 Abs. 1a StVO.

OLG Köln, Beschluss vom 04.12.2020, Az. III-1 RBs 347/20

 

Bußgeldstelle darf das bei der Meldebehörde hinterlegte Passfoto zur Fahreridentifizierung verwenden

Die Beiziehung des beim zuständigen Einwohnermeldeamt hinterlegten Personalausweisfotos des Betroffenen zur Fahreridentifizierung in Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren durch die Bußgeldbehörde ist zulässig und stellt keinen Verstoß gegen das Personalausweisgesetz dar.

OLG Koblenz, Beschluss vom 02.10.2020, Az. 3 OWi 6 SsBs 258/20

 

Entzug der Fahrerlaubnis bei Trunkenheit auf E-Scooter

Der betrunkene E-Scooter Fahrer mit 1,35 Promille wurde wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt, ein Fahrverbot von 3 Monaten für Kraftfahrzeuge aller Art verhängt und die Fahrerlaubnis entzogen sowie die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von 7 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Nach Auffassung des Gerichts sind gemäß § 1 Abs. 1 eKFV Elektrokleinstfahrzeuge wie der E-Scooter Kraftfahrzeuge. Damit gilt für die Annahme der absoluten Fahruntüchtigkeit der Grenzwert von 1,1 Promille.

AG München, Urteil vom 09.01.2020, Az. 941 Cs 414 Js 196533/19

BayObLG, Beschluss vom 24.07.2020, Az. 205 StRR 216/20

LG Osnabrück, Beschluss vom 16.10.2020, Az. 10 Qs 54/20

 

Nach Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter ist die Fahrerlaubnis regelmäßig zu entziehen

Eine Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter (hier 1,6 Promille) begründet die Regelvermutung, ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen zu sein. Daher kann nur in seltenen Ausnahmefällen, wenn sich die Tatumstände von denen eines Durchnittsfalls deutlich abheben, von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.05.2023, Az. 1 Ss 276/22

 

Kein Entzug der Fahrerlaubnis bei Trunkenheit auf E-Scooter

Das AG Dortmund hat einen betrunkenen E-Scooter Fahrer mit 1,4 Promille zu einer Geldstrafe verurteilt, aber die Fahrerlaubnis nicht entzogen, sondern ein Fahrverbot von vier Monaten angeordnet mit folgender Begründung. Das Geständnis und seine Einsichtigkeit sowie die nahezu ausgeschlossene Gefahr für Dritte (zu der Zeit war keinerlei Verkehr in der Fußgängerzone) sind zu berücksichtigen. Die Fahrt hatte keinen Einfluss auf den fließenden Straßenverkehr und stellte somit keine Gefahr für andere dar. Da der Fahrer keine Ausfallerscheinungen zeigte, sei auch keine abstrakte Gefährdung erkennbar.

AG Dortmund, Urteil vom 21.01.2020, Az. 729 Ds-060 Js 513/19-349/19

 

Fahrgast Taxi haftet allein für Schaden nach Öffnen der Tür

Der Taxifahrgast, der beim Aussteigen die Fahrzeugtür unvorsichtig öffnet und durch dieses grob verkehrswidrige Verhalten einen Unfall verursacht, haftet zu 100% für den entstandenen Unfallschaden. Dies gilt auch, wenn das Taxi in einer Einbahnstraße am linken Straßenrand gehalten hat. Der Taxifahrer ist nicht verpflichtet, einen Hinweis auf Vorsicht beim Aussteigen zu geben. Der Fahrgast ist als Erwachsener allein für sein Verhalten im Straßenverkehr verantwortlich.

OLG Köln, Urteil vom 07.11.2019, Az. 15 U 113/19

 

Verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons während der Autofahrt

Das bloße Halten eines elektronischen Geräts während des Führens eines Fahrzeugs ist kein Verstoß gegen das Benutzungsverbot nach § 23 Abs. 1a StVO. Hält jedoch der Fahrer ein Mobiltelefon in der linken Hand und an sein linkes Ohr kann aus dieser eindeutigen und beispielsweise für ein Telefonieren oder Abhören einer Sprachnachricht typischen Art und Weise der sichere Rückschluss auf die Nutzung einer Bedienfunktion gezogen werden. Für die Annahme eines Verstoßes gegen das Benutzungsverbot nach § 23 Abs. 1a StVO bedarf es auch keiner weiteren Feststellungen, welche Bedienfunktion konkret verwendet worden ist.

OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2019, Az. 4 RBs 30/19

 

Online-Auskunft über Punktestand in Flensburg

Jetzt kann jeder Autofahrer kostenlos seinen eigenen Punktestand im Fahreignungsregister in Flensburg abrufen. Hierfür benötigen Sie neben einem internetfähigen Computer einen Personalausweis im Scheckkartenformat mit aktivierter Online-Ausweisfunktion und ein entsprechendes Kartenlesegerät sowie die kostenfreie AusweisApp2-Software. Eine Anleitung finden Sie hier.

Verfügen Sie nicht über diese Voraussetzungen, können Sie die Auskunft aus dem Fahreignungsregister auch per Post beantragen.

 

Punkte in Flensburg

Verkehrsverstöße werden je nach Schwere mit 1 bis 3 Punkten im Fahreignungsregister in Flensburg geahndet.

Ein Punkteeintrag erfolgt ab 60 Euro, also keine Verwarnungen unter diesem Betrag. Eingetragen werden nur rechtskräftige Bußgeldbescheide, Strafbefehle oder Verurteilungen.

Die Punktebewertung richtet sich nach der Schwere des Verstoßes.

  • Ordnungswidrigkeit - 1 Punkt
  • Grobe Ordnungswidrigkeit mit Regelfahrverbot - 2 Punkte
  • Straftat - 2 Punkte
  • Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis - 3 Punkte

 

Werden durch eine Tat mehrere Verstöße gleichzeitig begangen (Tateinheit), gibt es nur Punkte für den schwersten Verstoß. Begeht der Betroffene durch verschiedene Taten mehrere Verstöße (Tatmehrheit), werden die Verstöße gesondert mit Punkten bewertet.

 

1 bis 3 Punkte - Vormerkung

Der Betroffene ist im Fahreignungsregister in Flensburg für eine Bewertung seiner Fahreignung vorgemerkt. Es gibt keine Maßnahme und keine Benachrichtigung. Punkteabbau  durch freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar möglich (1 Punkt).

 

4 bis 5 Punkte - Ermahnung

Der Betroffene wird gebührenpflichtig ermahnt. Hinweis auf freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar mit Abbau von einem Punkt. Dies ist nur einmal innerhalb von fünf Jahren möglich.

 

6 bis 7 Punkte - Verwarnung

Der Betroffene wird gebührenpflichtig verwarnt. Punkteabbau nicht mehr möglich.

 

Ab 8 Punkte - Entziehung der Fahrerlaubnis

Eine neue Fahrerlaubnis darf erst nach mindestens sechs Monaten erteilt werden, wenn der Betroffene durch eine positive medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) nachgewiesen hat, dass er wieder geeignet ist.

Die Fahrerlaubnis darf nur entzogen werden, wenn der Betroffene zuvor ermahnt und verwarnt wurde. Ist er ohne Ermahnung auf 6 oder 8 Punkte gekommen, wird sein Punktekonto auf 5 Punkte zurückgesetzt. Wer ermahnt, aber vor Erreichen von 8 Punkten noch nicht verwarnt wurde, hat lediglich 7 Punkte.

Dadurch ist sichergestellt, dass jeder Betroffene vor der Entziehung der Fahrerlaubnis zweimal angeschrieben und auf die Folgen hingewiesen wird.

 

Für das Ergreifen der Maßnahme kommt es auf das Begehungsdatum des Verstoßes an und nicht auf das Datum der Rechtskraft der Entscheidung an. Die Punkte entstehen mit Tatbegehung, auch wenn sie später rechtskräftig geahndet wurden.

 

Die Tilgungsfrist erfolgt für jeden Verstoß einzeln und zwar unabhängig von neuen Eintragungen ab Rechtskraft der Entscheidung. Sie beträgt bei einer Tat mit

  • 1 Punkt                    2,5 Jahre
  • 2 Punkten                   5 Jahre
  • 3 Punkten                 10 Jahre

 

Alkohol und Radfahren

Bei einem Radfahrer liegt die absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,6 Promille, weshalb er sich auch ohne Unfall wegen Trunkenheit im Straßenverkehr strafbar macht. Wenn die Polizei Ausfallerscheinungen feststellt (z.B. Fahren in Schlangenlinien) oder der Radfahrer einen Unfall verursacht, reichen bereits 0,3 Promille, um sich strafbar zu machen.
Die Fahrerlaubnisbehörde kann eine sog. Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU) anordnen und die Fahrerlaubnis entziehen, wenn dabei die charakterliche Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen festgestellt wurde.

 

Der Grünpfeil / grüne Pfeil beim Rechtsabbiegen

Sie stehen bei roter Ampel und Grünpfeil auf der Rechtsabbiegerspur und ihr Vordermann bleibt trotz des grünen Pfeils stehen und fährt nicht los.
Soll bzw. darf ich hupen oder die Lichthupe einsetzen?
Nein, denn § 37 Absatz 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) bestimmt: Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit Grünpfeil angebracht ist. Der Fahrzeugführer darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen und muss sich so verhalten, dass eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung ausgeschlossen ist.
Der grüne Pfeil erlaubt nach vorherigem Anhalten und vorheriger Sichtkontrolle lediglich das Rechtsabbiegen, eine Pflicht besteht jedoch nicht.
Nach § 16 StVO dürfen Schall- und Leuchtzeichen nur gegeben werden, wer sich oder andere gefährdet sieht oder außerhalb geschlossener Ortschaften überholt. Der Einsatz der (Licht-)Hupe, um den Vordermann zum Rechtsabbiegen zu bewegen, ist daher unzulässig und kann als Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld von 10 Euro zur Folge haben.
Deshalb kann man in solchen Fällen nur raten, Ruhe zu bewahren und sich zu gedulden.
"Ist man in kleinen Dingen nicht geduldig, bringt man die großen Vorhaben zum Scheitern." 

(Konfuzius)

Übrigens: Wer beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil vorher nicht angehalten hat, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert ein Bußgeld von 70 Euro sowie 1 Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg.

 

 

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